Heimatschutzverein
Daseburg e.V.
Satzung von 1903
Statuten von 1903
§ 1.
Zweck, Name und Sitz des Vereins.
Der Zweck des unter dem Namen "Schützen - Verein zu Daseburg" gebildeten Verein ist:
1) die Förderung des geistigen und geselligen Lebens, sowie der Behörde zur Aufrechterhaltung der Ordnung tätige hülfe zu leisten;
2) der Sitz des Vereins ist Daseburg. Der Verein soll durch Eintragung in das Vereins - Register Rechtsfähigkeit erlangen und nach erteilter Rechtsfähigkeit den Namen führen :
"Schützen - Verein zu Daseburg, eingetragener Verein"
§ 2
Vertreter.
Bestellter Vertreter des Vereins ist ein durch die Mitglieder - Versammlung gewählter, geschäftsführender Vorstand, welcher aus drei Personen besteht.
§ 3
Mitgliedschaft.
Aufnahmefähig sind alle männliche Personen ohne Unterschied der Konfession, welche das zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, unbescholten sind, einen guten Lebenswandel führen und in Daseburg oder dessen nächster Umgebung ihren Wohnsitz haben. Über die Aufnahmefähigkeit hat der geschäftsführende Vorstand zu entscheiden. Der Antrag um Aufnahme als Mitglied muß mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der geschäftsführende Vorstand ist befugt, Aufnahme - Gesuche ohne Angabe der Gründe abzulehnen.
Gegen die Ablehnung ist die Beschwerde bei der Mitglieder - Versammlung zulässig. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Festsetzung des § 4.
b. Austritt
Die Mitgliedschaft hört auf:
1) durch den Tod
2) durch freiwilligen Austritt
3) durch Ausschließung
4) durch Auflösung des Vereins
5) durch Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins in Verbindung mit der darauf zu erfolgenden Auflösung des Vereins. Der freiwilligen Austritt kann jeder Zeit erfolgen. Die Ausschließung eines Mitgliedes kann von dem Vorstande beschlossen, wenn daselbst seine Verpflichtungen gegen den Verein nicht pünktlich nachgekommen, oder wenn Tatsachen vorliegen, welche das betreffende Mitglied so belasten, daß dessen Betreiben in dem Verein den Interessen des letzteren zuwiderläuft, oder das öffentliche Vereinsrecht, sowie die guten Sitten gefährdet werden. Gegen die Ausschließung durch den Vorstand
ist die Berufung an die Mitglieder - Versammlung zulässig.
§ 4.
Eintrittsgeld und laufende Beiträge
Jedes Mitglied hat bei der Aufnahme ein Eintrittsgeld von sechs Mark zu zahlen. Eine Rückzahlung des Eintrittsgeldes findet niemals statt. Mit Zahlung des Eintrittsgeldes beginnt die Mitgliedschaft.
§ 5.
Vereinsorgane.
Die Organe des Vereins sind:
1) der Vorstand,
2) die Mitglieder - Versammlung
3) die Revisionskommission.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Schriftführer
c) dem Kassierer
welche den geschäftsführenden Vorstand bilden, sowie
d) aus drei Beisitzern
welche den geschäftsführenden Vorstand als beratende Personen und Stellvertreter zugeteilt sind. Im Behinderungs -, Krankheit - und sonstigen Fällen sind die Beisitzer ernannte Stellvertreter der geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes. Die Mitglieder - Versammlung besteht aus den in der Versammlung erschienenen Vereinsmitgliedern.
Die Revisions - Kommission besteht aus drei Personen aus des Vereins, einem Berichterstatter und zwei Personen als Beisitzer.
§ 6
Bildung des geschäftsführenden Vorstandes.
Der geschäftsführenden Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer, welche durch die Mitglieder - Versammlung in getrennten Wahlgängen durch Stimmzettel im Monat April auf drei hintereinander folgenden Jahre im voraus gewählt werden. Die Übernahme der Geschäfte erfolgt am 1. Januar des neuen Geschäftsjahres.
Für die Wahl dieser drei Vorstandsmitglieder ist einfache Stimmenmehrheit genügend. Über diese Wahlen ist eine besondere Urkunde aufzunehmen. Die Ausfertigung derselben liegt dem zur Zeit der stattfindenden Wahl bestellten Schriftführer ob.
§ 7
Beisitzer im Vorstande, bezw. Stellvertretende, geschäftsführenden Vorstandsmitglieder.
Die Beisitzer des Vorstandes werden in einem Wahlvorgang nach der beendeten Wahl der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder durch Stimmzettel oder mündliche Akklamation auf drei hintereinander folgenden Jahre von der Mitglieder - Versammlung gewählt.
Die Ernennung der vorzunehmenden Stellvertreter geschieht durch den geschäftsführenden Vorstand.
§ 8
Revisionsmitglieder.
Die drei Revisionsmitglieder durch die Mitglieder - Versammlung in einem Wahlgang nach den Vorschrieften des §7 auf ein Jahr gewählt. Den Berichterstatter wählen die Revisionsmitglieder.
§ 9
Stellvertretung des geschäftsführenden Vorstandes.
Scheidet ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand während seiner Wahlperiode aus, oder ist ein solches Mitglied behindert, seine Stelle zu versehen, so tritt ein Beisitzer, welcher hierzu von dem geschäftsführenden Vorstand gewählt wird, an dessen Stelle, und verringert sich die Zahl der Beisitzer um die Zahl der Stellvertreter.
§ 10
Ergänzungswahl.
Verringert sich die Zahl der Revisionsmitglieder unter zwei, so ist durch eine Mitglieder - Versammlung eine Ergänzungswahl in der Höhe der fehlenden Personen innerhalb vier Wochen nach dem Eintritt des Fehlers der erforderlichen Mitglieder vorzunehmen.
§ 11
Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes.
Zu den echte und Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere:
1. die Vertretung des Vereins nach innen und außen in allen vorkommenden Fällen;
2. ob Feste gefeiert werden sollen oder nicht, über den Ort, Zeit und Dauer
derselben;
3. ob von den Mitgliedern ein Beitrag zu den Ausgaben vorschußweise erhoben werden soll, evtl. in welcher Höhe;
4. die Vermietung resp. Verpachtung der Grundstücke, und der dem Verein sonst zugehörenden Gegenständen;
5. ob ausnahmsweise jüngere Mitglieder zugelassen werden sollen;
6. die Höhe der festzusetzenden Strafen und deren Ausführung;
7. die Aufnahme und Ausschließung von Vereinsmitgliedern;
8. die Prüfung und Anweisung der für den Verein zu bezahlenden Rechnungen;
9. die Berichterstattung über die Vereinsangelegenheiten an die Mitglieder - Versammlung;
10. der Erlaß von Bekanntmachungen in Sachen des Vereins;
11. die Einberufung der Mitglieder - Versammlung und die Festsetzung der Tagesordnung für dieselbe;
12. die Jahresrechnung mit dem Vermögensstande des Vereins zu legen;
13. diejenigen Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich verpflichtet, sich unter der Firma des Vereins von dem genannten geschäftsführenden Vorstande zu vollziehen. Quittungen über Einzahlungen kann der Kassierer allein vollziehen.
§ 12
Rechte und Pflichten der Beisitzer.
Die Beisitzer haben keine Vollmacht, den Verein nach außen und in geschäftlicher Beziehung zu vertreten. Dieselben sind Mitberater bei Geschäftssachen, welche den Verein betreffen, und haben hierzu im Vorstand Stimmrecht.
Sobald ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied fehlt, sind sie ernannte Stellvertreter des fehlenden Mitgliedes.
§ 13
Rechte und Pflichten der Revisionsmitglieder
Die Revisionsmitglieder haben die Jahresrechnung mit ihrer Unter- und Beilagen zu prüfen und ein über den Befund der Prüfung abgefaßtes, schriftliches Protokoll der Mitglieder - Versammlung vorzulegen.
Die mündliche Vortragung in der Mitglieder - Versammlung und die Leitung der Rechnungsprüfung liegen dem Berichterstatter ob, desgleichen die Unterteilung des Revisionsprotokolls. Die Decharcheerteilung vollzieht die Mitgliederversammlung.
§ 14
Beschlußfassung des Vorstandes.
Der geschäftsführende Vorstand fast seine Beschlüsse in den Sitzungen nach Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 15
Prüfung und Anweisung von Zahlungen, sowie Rechnungslegung.
Die für den Verein vorgelegten Rechnungen und sonstigen Zahlungen hat der geschäftsführende Vorstand zu prüfen und zur Begleichung anzuweisen. Die Jahresrechnung mit dem Vermögensbestande des Vereins ist im Monat April eines Jahres der Mitglieder - Versammlung vorzulegen.
§ 16
Verlust des Stimmrechts.
Ein Mitglied, welches bei einem zu fassenden Beschluß in irgend einer Weise interessiert ist, hat kein Stimmrecht.
§ 17
Rechtsverbindliche Erklärungen.
Die von seiten eines Dritten einem geschäftsführende Vorstande gemachten Erklärungen sind für den Verein rechtsverbindlich.
§ 18
Voraussetzung der Berufung einer Mitgliederversammlung und Ausübung der Mitgliedschaft.
Die Rechte, welche den Mitgliedern des Vereins in Bezug auf die Leitung und Ordnung der Vereinsangelegenheiten zustehen, werden von ihnen in der Mitglieder - Versammlung ausgeübt. Jedes in der Mitglieder - Versammlung erschienene Mitglied hat eine Stimme, welche auf einen andern nicht übertragen werden kann. Die Einladung zu einer Mitglieder - Versammlung ist rechtzeitig durch Zirkular oder durch ortsübliche Bekanntmachung zu erlassen.
§ 19
Mitgliederversammlungen.
Eine Mitglieder - Versammlung hat nach Wahl des Vorstandes mindestens einmal jährlich, und zwar im Monat April stattzufinden. In dieser Versammlung ist die Jahresrechnung mit dem Vermögensbestand des Vereins zu legen, und sind die Mitglieder der einzelnen Organe des Vereins für das kommende Geschäftsjahr im voraus zu wählen.
§ 20
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und läuft bis zum 31. Dezember desselben Jahres.
§ 21
Nicht festgesetzte, außerordentliche Mitglieder - Versammlung.
Außerordentliche, nicht festgesetzte Mitglieder - Versammlung können jederzeit berufen werden. Der Vorstand ist zu deren Berufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder zwölf Vereinsmitgliedern unter Angabe der zu Verhandlung zu bringenden Gegenstände darauf beantragen.
§ 22
Leitung der Mitglieder - Versammlung
Der Vorsitzende des Vorstandes oder in dessen Verhinderung der Reihe nach der Schriftführer und der Kassierer bezw. Die Stellvertreter leiten die Mitglieder - Versammlung.
§23
Beschlußfassung in der Mitglieder - Versammlung.
Die Beschlüsse in der Versammlung werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters. Bei Beschlüssen sowie über Änderungen und Ergänzungen der Satzung, sowie über die Auflösung des Vereins ist jedoch die Anwesenheit von mindestens drei Viertel aller Mitglieder erforderlich, und müssen mindestens zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen. Sind die erforderlichen drei Viertel der Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlußfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit Stimmenmehrheit endgültig beschließt.
§ 24
Vornahme der Abstimmung.
Ob durch Stimmzettel, Namensaufruf, aufstehen von den Sitzen u.s.w. abgestimmt wergen soll, entscheidet (mit Ausnahme der Vorstandswahl) in allen Fällen die Mitglieder - Versammlung.
§ 25
Protokollführung.
Über die in der Versammlung geführten Verhandlungen hat Schriftführer ein Protokoll aufzustellen. Der Inhalt des Protokolls ist in der darauf folgenden Mitglieder - Versammlung vorzulegen, um dagegen zu erhebende Einwendungen besprechen zu können. Das Satzungsprotokoll ist von den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern durch Namensunterschrift zu vollziehen.
§ 26
Was der Beschlußfassung unterliegt.
der Beschlußfassung der Mitglieder - Versammlung unterliegen alle Angelegenheiten des Vereins, sowie ein anderes in der Satzung nicht zum Ausdruck gebracht ist.
§ 27
Die Erfüllung der Zwecke des Vereins.
Zur Pflege des geistigen und geselligen Lebens soll alljährlich, wenn nicht besondere Umstände eine andere Bestimmung veranlassen, in der Zweiten Hälfte des Monats Juni, in althergebrachter Weise ein Schützenfest gefeiert werden, wozu der Vorstand die nötigen Veranstaltungen zu treffen hat.
§ 28
Vom Bataillon.
Alle Mitglieder des Vereins, welche das 55. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, sind gehalten, sich an allen Festzügen, Paraden in der vorgeschriebenen Bekleidung und Bewaffnung zu beteiligen. Mitglieder, die das 55. Lebensjahr zurückgelegt, oder 30 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört haben, sind ohne Stimmrecht in Mitglieder - Versammlung als Ehrenmitglieder zu betrachten.
Zur Führung des Bataillons sollen in der Mitglieder - Versammlung im Monat April
a) ein Oberst,
b) zwei Zugführer
c) ein Fähnrich
d) zwei Fahnen - Offiziere
e) ein Feldwebel
nach Vorschrift des § 7 auf drei Jahre gewählt werden. Jeder Chargierte des Bataillons ist verpflichtet, bei allen vom Schützenverein veranstalteten Festen den Vorstand in Handhabung der Ordnung zu unterstützen.
Oberst, Hauptmann, Offiziere ez. tragen bei allen Aufzügen in vorgeschriebener Weise Degen, Schärpen ez.
§ 29
Verbotene Erörterungen.
Die Erörterungen politischer und kirchenpolitischer Gegenstände in der Vereinsversammlungen ist ausgeschlossen und solche verboten.
§ 30
Auflösung des Vereins.
Die Auflösung des Vereins soll erfolgen, wenn die zahl der Mitglieder desselben unter acht sinkt. Die Auflösung kann in einem anderen Falle nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitglieder - Versammlung stattfinden, wenn mindestens fünf Sechstel aller Mitglieder erschienen sind, und zwei Drittel der erschienenen Mitglieder diesen Beschluß fassen.
§ 31
Anfall des Vereinsvermögen bei Auflösung.
Bei einer Auflösung des Vereins soll das vorhandene Vereinsvermögen einschließlich aller Grundbesitzes, Mobiliars ec. Der Gemeindekasse Daseburg zufallen.
§ 32
Liquidation.
Bei dem vornehmender Liquidation werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die bestellten und ernannten Liquidatoren des Vereins. Die Beschlußfassung der Liquidatoren geschieht durch Übereinstimmung.
§ 33
Errichtung und Annahme der Satzung.
Diese Satzung ist am 15. Februar 1903 errichtet und soll mit dem 1. April 1903 in Kraft treten.
So geschehen und durch Leitung der Unterschriften angenommen.
Daseburg, den 15. Februar 1903
Heinrich Menne
Heinrich Steffens
Joh. Steffens
Franz Richter
Aug. Klaas
Aug. Brenke
Joseph Dierkes
Aug. Rehmann
Fritz Michels
Joseph Platte
Johann Lüdeke
August Wehmann
August Knepper
Heinrich Kesting
Heinrich Reise
Joh. Hilleke
Josef Michels
Josef Seck
Bernhard Pasel
Aug. Bremmer
Karl Behler
Joh. Geldmacher
Johann Redeker
August Müller
Josef Rose Heinrich Butterwegge
Hr. Wasmuth
Joseph Peine
Wilhelm Butterwegge
Joh. Schmitz
Hermann Stegg
Karl Timmermann
Joh. Lambrecht
Franz Lüdeke
Wilhelm Redeker
Karl Pohlkötter
Jos Seck II
Aug. Redeker
Karl Beine
Heinrich Müller
Lüdwig Pöppler
Joh. Vielemeier
Joseph Wecker
Joseph Peine
Heinr. Müller
Anton Wiedemeier
Julius Wiedemeier
Aug. Seck
Franz Hoffmann
Aug. Redeker
Anton Nutt
Joh. Stoppelkamp
Johannes Menne
?ik. Krumbein
Josef Berendes
Jos. Nutt
Jos. Oppermann
Johann Rose
Jos. Michels
E. Rose
H. Wiedemeier
Johannes Rose
Jos. Meier
Es wird Hierdurch bescheinigt, daß der Schützen - Verein zu Daseburg unter Ro. 5 in das Vereinsregister heute eingetragen ist.
Warburg, den 5. Mai 1903
Hillenkamp
Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts