top of page

Satzung von 2020

Statuten von 2020

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „ Heimatschutzverein Daseburg e.V.“

  2. Der Sitz des Vereins ist der Ortsteil Daseburg der Stadt Warburg

  3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Warburg unter dem Aktenzeichen VR 214 eingetragen.

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und Belebung des Heimatgedankens, der traditionellen Brauchtumspflege, des geistigen und geselligen Lebens, die Förderung und Pflege des Schießsports und die Durchführung von Ehrungen bei Goldenen Hochzeiten, Altersjubiläen u.ä.

  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Mitgliedschaft

 

(1)  Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft kann jede männliche Person, ohne Unterschied der Rasse, Welt-

anschauung und Konfession erwerben, die im Aufnahmejahr das 16. Lebensjahr vollendet hat und in Daseburg wohnt oder  mit Daseburg auf andere Art und Weise verbunden ist.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Er kann Aufnahmegesuche mit Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung ist die Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zulässig. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung des 1. Jahresbeitrages.

Die Mitglieder verpflichten sich durch den Beitritt, die Satzung und die Verordnungen des Vereins anzuerkennen und zu achten, alle Einrichtungen des Vereins nach Kräften zu fördern und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.

 

(2)  Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

a)   durch Tod,

b)   durch Austritt u.

c)   durch Ausschluß.

 

zu a)   Beim Tode eines Mitglieds stellt der Heimatschutzverein auf Wunsch

           der Angehörigen kostenlos die Sargträger.

           Eine Abordnung mit Fahne nimmt an der Beerdigung teil.

           Ein Kranz wird niedergelegt.

 

zu b)   Der Austritt kann jederzeit schriftlich bis zum Ende des Geschäftsjahres

           erfolgen.

 

zu c)   Der Vorstand hat das Recht zur Ausschließung, wenn ein Mitglied seinen

           Jahresbeitrag länger als ein Jahr nicht bezahlt hat, seine Pflichten gegenüber

           dem Verein gröblich verletzt hat, sich  vereinsschädigend verhalten hat, oder

           wenn Tatsachen bekannt werden, die das  Verbleiben des Mitglieds im Verein

           nicht mehr tragbar erscheinen lassen.

 

           Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde bei der Mitgliederversammlung

           zulässig. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

 

(3)  Jahresbeitrag

 

Der Jahresbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung  festgelegt. 

 

 

(4)  Ehrenmitglieder

 

Personen, die sich um den Verein oder im öffentlichen Bereich besonders verdient   gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Sie sind von Beitragszahlungen freigestellt, haben aber volles Stimmrecht.

 

§ 3 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a)  die Mitgliederversammlung

b)  der Vorstand

 

Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.

 

 

§ 4 Die Mitgliederversammlung  

 

(1)  Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan.

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den  Monaten Januar oder Februar als Generalversammlung statt.
    Die Einberufung obliegt dem Vorstand und erfolgt mindestens  2 Wochen zuvor durch Bekanntmachung in den Tageszeitungen „Neue Westfälische“ und „Westfalen-Blatt“. Die Tagesordnung wird auf der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

       Jedes Mitglied ist berechtigt, zur Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese müssen spätestens 1 Woche zuvor schriftlich beim

      Ersten Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen        davon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen   begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist

      eingetreten sind.

 

(3)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
      Er muss sie einberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung unter          Angaben von Gründen schrift-                        lich verlangen.

​

(4)  Eine Satzungsänderung muss in der Einberufung zur Mitgliederversammlung

      bekanntgemacht werden.

 

(5)  Die Leitung der Mitgliederversammlung, der Abstimmungen und der Wahlen,
      mit Ausnahme der Vorstandswahlen, obliegt dem Ersten Vorsitzenden, bei dessen   Verhinderung seinem Stellvertreter oder einem 

      anderen Vorstandsmitglied.

​

      Für die Vorstandswahlen ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu wählen, der den gesamten Wahlvorgang leitet. Er ist

      hierbei nicht stimmberechtigt und kann nicht gewählt werden.

​

      Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder;  niemand kann sein Stimmrecht  durch einen Vertreter ausüben lassen.

      In Abwesenheit kann nur gewählt werden, dessen Einverständnis schriftlich vorliegt.

​

      Abgestimmt wird grundsätzlich durch Handzeichen.

      Auf Antrag von 10% der anwesenden Mitglieder der Versammlung ist jedoch durch Stimmzettel abzustimmen.

      Sollte bei Wahlen mehr als ein Vorschlag gemacht werden, ist ebenfalls durch Stimmzettel abzustimmen.

​

      Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

      Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

​

      Zur Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln  der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(6)  Die Generalversammlung wählt:

​

1.  den Vorstand,

​

2.  die Offiziere:  Þ Oberst,  Zugführer,  Fähnriche, u. Spieß,

     - Oberstadjutant,  Unteroffiziere  und  Fahnenoffiziere  werden vom
     jeweiligen Vorgesetzten Offizier bestimmt -

 

3.  Kassenprüfer.

 

Die Amtsdauer beträgt jeweils 3 Jahre.

Die Wahlen erfolgen jeweils in drei aufeinanderfolgenden Jahren, so dass in jedem
Jahr eine Wahl ansteht.

 

 

§ 5 Der Vorstand

 

(1)  Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 

a)  Erster Vorsitzender

b)  Zweiter Vorsitzender

c)  Erster Kassierer

d)  Zweiter Kassierer

e)  Erster Schriftführer

f)  Zweiter Schriftführer

g) Oberst

 

(2)  Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind:

 

a)  der Erste Vorsitzende

b)  der Erste Kassierer

c)  der Erste Schriftführer

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

(3)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus, beauftragt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung 

      einen Ersatzmann.

​

(4)  Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere:

​

a)  Verwaltung des Vereinsvermögens

     einschließlich Verpachtung der vereinseigenen Ländereien,

​

b)  Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern,

​

c)  Festsetzung der Höhe der Eintrittsgelder,

​

d)  Bekanntmachungen in Sachen des Vereins,

​

e)  Festsetzung der Termine für das Königschießen,

     das Schützenfest und die Schützenabrechnung,

 

 

f)  Festsetzung und Einladung zu den Mitgliederversammlungen

               und Festlegung der Tagesordnungen,

 

g)  Legung der Jahresrechnung und Berichterstattung an die

               Generalversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr,

               -  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr  -.

 

(5)  Der Erste Vorsitzende beruft den Vorstand ein.

      Auf Verlangen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern muss er den Vorstand
      einberufen.

​

(6)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen

      und mehr als die Hälfte erschienen sind.

      Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

      Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

​

(7)  Die Haftung des Vorstandes wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

 

 

§ 6 Kassenprüfer

 

(1)  Die Generalversammlung wählt für jeweils 3 Jahre  drei Mitglieder  zu Kassen-
     prüfern, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

​

(2)  Die Kassenprüfer wählen aus Ihrer Mitte einen Berichterstatter, der der General-
      versammlung das Ergebnis der Kassenprüfung vorträgt, die Entlastung des Vorstandes beantragt und darüber abstimmen lässt.

​

(3)  Der Kassierer hat mit den Kassenprüfern in der Woche vor der General-

      versammlung einen Termin auszumachen und den Prüfern sämtliche Unterlagen für die Kassenprüfung vorzulegen.

 

 

§ 7 Niederschriften

 

Über alle Sitzungen der Vereinsorgane sind vom Schriftführer  Niederschriften zu fertigen.

 

Diese müssen die Tagesordnung, die Anträge, die Beschlüsse und die Abstimmungs-
ergebnisse enthalten. Die Niederschriften werden vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer unterzeichnet.

 

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt und zu der unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich eingeladen sein muss.

 

Der Beschluss zur Auflösung kann nur gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und von diesen zwei Drittel für die Auflösung stimmen.

 

Wenn keine zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. In diesem Fall entscheiden zwei Drittel der erschienenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins.

 

Nach Ablösung aller Verbindlichkeiten ist das gesamte Vereinsvermögen (Bargeld, Kassenbücher, Mobiliar, Grundbesitz, Forderungen usw.) der Hansestadt Warburg zuzuführen. Diese darf die Mittel nur für karitative, denkmalpflegerische oder anderen gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Daseburg verwenden. Über die Mittelverwendung entscheidet der Bezirksausschuss Daseburg.

 

 

-------------------------------------

 

Diese Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung
am  15.02.2020 beschlossen.

bottom of page