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Ehrenordnung 2009

E h r u n g s o r d n u n g

 

des Heimatschutzvereins Daseburg e. V.

§ 1

Der Heimatschutzverein Daseburg e.V. ehrt Personen, die sich um das Schützenwesen verdient gemacht haben, durch Ernennung zum Ehrenvorsitzenden, Ehrenoberst, Ehrenmajor, Ehrenhauptmann oder zum Ehrenmitglied sowie durch Auszeichnungen, Urkunden oder sonstige Ehrungen.

§ 2 (Ernennungen)

Zum Ehrenvorsitzenden, Ehrenoberst, Ehrenmajor oder Ehrenhauptmann soll nur derjenige ernannt werden, der das Amt über lange Jahre besonders verdienstvoll geführt  hat.

 

Zum Ehrenmitglied kann nur derjenige ernannt werden, der sich um das Schützenwesen in besonders hohem Maße verdient gemacht hat.

 

Die Ernennung erfolgt gemäß gültiger Vereinssatzung auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 3 (Auszeichnungen)

Als Auszeichnung kann verliehen werden

 

  1. Der Verdienstorden in Bronze nach zehnjähriger verdienstvoller Tätigkeit im Vorstand oder Offiziercorps,

  2. der Verdienstorden in Silber nach fünfzehnjähriger  verdienstvoller Tätigkeit Im Vorstand oder Offiziercorps,

  3. der Verdienstorden in Gold nach zwanzigjähriger verdienstvoller Tätigkeit im Vorstand oder Offiziercorps.

 

Eine ununterbrochene Tätigkeit im Vorstand oder Offiziercorps ist nicht Voraussetzung der Verleihung. Zum Offizierscorps im Sinne dieser Ehrungsordnung gelten auch Tätigkeiten als Unteroffizier.

 

Als weitere Auszeichnung für langjährige, ununterbrochene Mitgliedschaft im Verein werden Ehrennadeln für 25-jährige Mitgliedschaft sowie Ehrenorden mit Jahreszahl für 40-jährige, 50-jährige, 60-jährge, 70-jährige, usw. Mitgliedschaft verliehen.

Zur Ehrung der Jubelkönige werden Orden mit Jahreszahl zum 25., 40., 50., usw. Königsjubiläum verliehen.

 

Die Auszeichnungen werden neben den Ernennungen nach § 2 der Ehrungsordnung vergeben. Über sämtliche Auszeichnungen entscheidet der Vorstand.

§ 4

Über Ernennungen werden Urkunden ausgehändigt. Die Generalversammlung kann eine Ernennung auf Vorschlag des Vorstandes widerrufen und eine Verleihung entziehen, wenn der Betroffene sich vereinsschädigend verhalten oder ansonsten nicht mehr für würdig erwiesen hat.

§ 5

Diese Ehrungsordnung tritt gemäß Beschluß der Generalversammlung am 17.01.2009 in Kraft.

Daseburg, den 17.01.2009

Der Vorstand

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