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Satzung von 1883

Statuten von 1883

Seit langem ist das Vereinsleben des Schützenvereins durch Statuten geregelt. Die älteste vorhandene Satzung unseres Vereins wurde am 3. Juni 1883 durch die Generalversammlung beschlossen.

 

Geschehen, Daseburg am 3 ten Juni 1883

Am heutigen Tage wurde im Lokal des Gastwirth A. Feldmüller hier eine Generalversammlung der Daseburger Schützengesellschaft anberaumt behufs Entwerfung eines Gesellschafts Statuts und war das Ergebniß desselben folgendes: Die einzelnen § des entworfenen Statuts wurden sämtlich anwesenden Mitgliedern deutlich vorgelesen. Dieselben einer nach den anderen durchberaten und alsdann einstimmig angenommen, worauf dann die eigenständige Namensunterschrift der anwesenden Mitglieder erfolgte, welche als Beweiß dieser Verhandlung den
vorgedruckten Statut beigelegt sind. Hierauf wurde nach § 2 und 3 des Gesellschafts Statuts der Schützenrath oder Vorstand gewählt und gingen aus der Wahl durch Stimmenmehrheit hervor.
1. Jos. Sievers als Präses, 2. Hein. Neuhann, 3. Frie. Bremer, 4. Hub. Peine, 5. Franz Behler, 6. Hein. Steffens, 7. Joh. Rose als Vorstandsmitglieder, 8. E. Ortmann und 9. Jos. Ortmann als Ersatzmänner.
Alsdann wurde nach § 7 vom Schützenrath einstimmig E. Ortmann als Kassen- und Rechnungsprüfer ernannt, und wurde hiermit die Versammlung geschlossen.

 

Statut der Schützengesellschaft zu Daseburg

 

§ 1
Mitglied der Schützengesellschaft kann sein:
a) Ein jeder männliche Einwohner, der das 24. Lebensjahr erreicht hat;
b) In einem unbescholtenen Rufe steht;
c) Den festgesetzten Eintritt zahlt.

§ 2
Die Gesellschaft wählt aus ihrer Mitte einen Präses, welchem die obere Leitung obliegt, einen Kommandeur (Oberst) und sämtliche Vorgesetzten nach einfacher Stimmenmehrheit durch Stimmzettel.

§ 3
Sämtliche Angelegenheiten der Schützengesellschaft werden durch den Schützenrat geordnet. Derselbe besteht aus dem derzeitigen Präsens, 2 Offizieren, 1 Unteroffizier, 3 Gemeinen und 2 Ersatzmännern, welche auf 3 Jahre durch Stimmenmehrheit von Seiten der Gesellschaft gewählt werden. Nach Ablauf dieser Wahlperiode hat der Präses eine Neuwahl zu veranlassen. Die alten Mitglieder sind wieder wählbar.

§4
Der Schützenrat, in welchem der Präses den Vorsitz führt, fast seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 5
Der Schützenrat hat endgültig zu entscheiden:
a) ob Feste gefeiert werden sollen oder nicht;
b) über die Art, Zeit und Dauer der Feste;
c) ob von den Mitgliedern ein Beitrag zu den Ausgaben Vorschussweise erhoben werden soll, eventuell in welcher Höhe;
d) über die Vermietung resp. Verpachtung der Grundstücke und der der Schützengesellschaft sonst zugehörigen Gegenstände;
e) Festlegung der Beiträge und sonstigen Einnahmen § 5 c.;
f) ob ausnahmsweise jüngere Mitglieder zugelassen werden sollen § 5 a.;
g) über die Höhe der festzusetzenden Strafen und deren Ausführung;
h) über alle vorkommenden, die Schützengesellschaft berührenden und hier nicht speziell vorgesehenen Fälle.

§ 6
Der Schützenrat tritt auf Einladung des Präses so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern. Ferner muß derselbe zur Beratung zusammenberufen werden, wenn 10 Mitglieder der Gesellschaft einen hierauf bezüglichen Antrag unter Angabe ihrer Wünsche, schriftlich oder mündlich beim Präses stellen. Außerdem hat der Schützenrat jedes Jahr einmal und zwar im Monat Mai eine Generalversammlung einzuberufen.

§ 7
Der Schützenrat leitet die Festlichkeiten, ernennt den Kassen- und Rechnungsführer und ist für die richtige Verwaltung des Schützenvermögens solidarisch verantwortlich.

§ 8
Der Rechnungsführer - Rendant - hat dem Schützenrat, wenn derselbe es verlangt, zu jeder Zeit Rechnung abzulegen und ist letzteres gehalten, jedem Schützenmitgliede Einsicht darin zu gestatten.

§ 9
So oft ein Schützenfest gefeiert wird, ist jedes Mitglied bei 1Mk. Strafe verpflichtet, demselben mit beizuwohnen. Sind dringende Verhinderungsgründe vorhanden, so kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

§ 10
Beim Ausmarsche oder Feldzuge hat sich jedes Mitglied bei 50 Pf. bis 1Mk. Strafe dem Zuge anzuschließen. In dringenden Verhinderungsgründen kann der Präses davon dispensieren.

§ 11
Mitglieder, welche der Schützengesellschaft 25 Jahre angehört haben, oder das 50. Lebensjahr erreicht haben, sind von den im § 10 erwähnten Verpflichtungen befreit, und sind ohne Stimmrecht als Ehrenmitglied zu betrachten.

§ 12
Während des Festes ist jedes Mitglied verpflichtet, dem betr. Vorgesetzten unbedingten Gehorsam zu leisten, auch die ihm gebührende Charge beizulegen. Zuwiderhandlungen werden bis mit 1Mk. bestraft.

§ 13
Wer sich während des Festes betrinkt und dadurch groben Unfug macht, oder Streit und Schlägerei anfängt, soll bis zu 3Mk. bestraft, eventuell aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

§ 14
Wer sich weigert, den festgesetzten Betrag oder die zuerkannten Strafen zu zahlen, ist stillschweigend aus der Schützengesellschaft ausgeschlossen.

§15
Alle Einnahmen, sowie die zuerkannten Strafgelder fließen in die Gesellschaftskasse.

§16
Über alle wichtigen Verhandlungen, besonders über stattgefundene Wahlen, wird ein Protokoll geführt, welches von dem Vorsitzenden und 2 Mitgliedern des Schützenrates zu unterzeichnen und bei den Schützenakten aufzubewahren ist.

--Ende--

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